Archiv für ‘Informelles und Aktuelles’ Kategorie

18. November 2010  Kategorie:   Informelles und Aktuelles

Code Code     Produktgruppenbezeichnung     Produktgruppenbezeichnung
Sanitärreiniger

GS 10     Sanitärreiniger (pH>2),  nicht kennzeichnungspflichtig
GS 20     Sanitärreiniger (pH<2),  nicht kennzeichnungspflichtig
GS 30     Sanitärreiniger, Basis Essigsäure
GS 40     Sanitärreiniger, Basis Salzsäure,  nicht kennzeichnungspflichtig
GS 50     Sanitärreiniger, reizend
GS 60     Sanitärreiniger, Basis Ameisensäure
GS 70     Sanitärreiniger, Basis Salzsäure, reizend
GS 80     Sanitärreiniger, ätzend
GS 90     Sanitärreiniger, Basis Hypochlorit

Grundreiniger (alkalisch)
GG 10     Grundreiniger, lösemittelfrei,  nicht gekennzeichnet
GG 20     Grundreiniger, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe,  nicht gekennzeichnet
GG 30     Grundreiniger, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen,  nicht gekennzeichnet
GG 40     Grundreiniger, reizend, lösemittelfrei
GG 50     Grundreiniger, reizend, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe
GG 60     Grundreiniger, reizend, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen
GG 70     Grundreiniger, ätzend, lösemittelfrei
GG 80     Grundreiniger, ätzend, lösemittelhaltig,  ohne H-Stoffe
GG 90     Grundreiniger, ätzend, lösemittelhaltig,  mit H-Stoffen
Desinfektionsreiniger
GD 10     Desinfektionsreiniger, Basis Sauerstoffabspalter
GD 15     Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside/ Amine, nicht gekennzeichnet
GD 20     Desinfektionsreiniger, Basis Quats, nicht gekennzeichnet
GD 25     Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside/ Amine, reizend
GD 30     Desinfektionsreiniger, Basis Quats, reizend
GD 35     Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside/ Amine, ätzend
GD 40     Desinfektionsreiniger, Basis Quats, ätzend
GD 50     Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde  (ohne Formaldehyd) und Quats
GD 60     Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde  (ohne Formaldehyd)
GD 70     Desinfektionsreiniger, Basis Phenole
GD 80     Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde  (mit Formaldehyd) und Quats
GD 90     Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde  (mit Formaldehyd)
Unterhaltsreiniger
GU 10     Scheuermittel
GU 20     Spülmittel
GU 30     Spülmittel, reizend
GU 40     Unterhaltsreiniger, lösemittelfrei
GU 50     Unterhaltsreiniger, lösemittelhaltig,  ohne H-Stoffe
GU 60     Unterhaltsreiniger, lösemittelhaltig,  mit H-Stoffen
GU 70     Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelfrei
GU 80     Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelhaltig,  ohne H-Stoffe
GU 90     Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelhaltig,  mit H-Stoffen
Emulsionen/Dispersionen
GE 10     Emulsionen/Dispersionen
GE 20     Emulsionen/Dispersionen,  lösemittelhaltig (5-15%)
GE 30     Emulsionen/Dispersionen,  lösemittelhaltig (5-15%), mit H-Stoffen
Glasreiniger
GGL 10     Glasreiniger, lösemittelhaltig
GGL 20     Glasreiniger, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen
Teppichreiniger
GT 10     Teppichreiniger, tensidhaltig
Rohrreiniger
GR 10     Rohrreiniger, stark alkalisch, Basis Natronlauge
GR 20     Rohrreiniger, stark alkalisch,  Basis Natronlauge und Aluminiumpulver
Holz- und Steinpflegemittel
GH 10     Holz- und Steinpflegemittel, entaromatisiert
GH 20     Holz- und Steinpflegemittel, aromatenarm
GH 30     Holz- und Steinpflegemittel, aromatenreich
GH 40     Steinkristallisatoren, Basis Hexafluorosilikate
Fassadenreiniger
GF 10     Fassadenreiniger, lösemittelhaltig, entaromatisiert
GF 20     Fassadenreiniger, lösemittelhaltig, aromatenarm
GF 30     Fassadenreiniger, lösemittelhaltig, aromatenreich
GF 40     Fassadenreiniger, lösemittelhaltig
GF 50     Fassadenreiniger, sauer
GF 60     Fassadenreiniger, alkalisch
GF 70     Fassadenreiniger, flußsäure-/fluoridhaltig

Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel

Gebäudereiniger gehen u. a. mit einer Vielzahl chemischer Reinigungsmittel um. Ohne Chemie sind viele Anforderungen der Auftraggeber an Sauberkeit, Hygiene und optisches Erscheinungsbild nicht realisierbar. Die Produktpalette besteht sowohl aus anwendungsfertigen Mitteln als auch aus Hoch-konzentraten, die stark verdünnt eingesetzt werden. Daraus resultieren unterschiedliche Gefährdungen und Maßnahmen. Nur mit umfassenden Informationen über geeignete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln kann mit den Produkten sicher umgegangen werden. Für viele Reinigungsmittel gelten gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften, zu deren Erfüllung die Betriebe auf externe Hilfe angewiesen sind.
Vor diesem Hintergrund haben sich die mit der Thematik befaßten Verbände und Institutionen entschlossen, eine konkrete Hilfestellung zu geben und ein überbetriebliches Unterstützungskonzept anzubieten. Die große Anzahl der Produkte wird dabei in übersichtlichen Gruppen zusammengefaßt; eine Beurteilung jedes Einzelproduktes bezüglich der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erübrigt sich.

Was sind Produktgruppen?
Die Produktgruppen basieren auf Produkten mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung und ähnlichem Einsatzzweck. Von den Produkten einer Gruppe gehen vergleichbare Gefährdungen aus, so daß auch die in den Produktgruppen-Informationen und Betriebsanweisungsentwürfen formulierten Schutzmaß-nahmen und Verhaltensregeln auf all diese Produkte zutreffen. Mit ca. 50 Produktgruppen läßt sich so das breite Produktspektrum im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz überschaubar gestalten.

Welches Produkt gehört in welche Produktgruppe?
Die Hersteller ordnen ihre Produkte den Produktgruppen zu und nehmen den Produkt-Code in ihre Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und auf dem Gebindeetikett auf. Die Codierung erscheint auch auf den von GISBAU herausgegebenen Produktgruppen-Infor-mationen, wodurch jedes Reinigungsmittel eindeutig charakterisiert ist. Der Unternehmer vergleicht lediglich die Codierungen auf den Herstellerinformationen mit denen die beispielsweise auf den Betriebs-anweisungsentwürfen angegeben sind. Ist der Code identisch, treffen die auf der Information aufge-führten Angaben auf das ausgewählte Produkt zu. Für Produkte, die zur Zeit keiner Produktgruppe zugeordnet werden können, werden Einzelinformationen erstellt.

Woraus besteht der Produkt-Code?
Der Produkt-Code besteht aus einer Buchstaben-Zahlenkombination. Die Buchstaben verweisen auf das Gebäudereiniger-Handwerk (G) und den Einsatzzweck (beispielsweise S für Sanitärreiniger). Die nachfolgenden Zahlen fassen Produkte mit vergleichbaren Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu Produktgruppen zusammen und unterstützen den Unternehmer bei der Suche nach Ersatzstoffen.
Für den Gebäudereiniger-Unternehmer gilt: Es müssen zukünftig beispielsweise nicht mehr für alle verwendeten Produkte eigene Betriebsanweisungen vorhanden sein. Über Produkte, die einer Produktgruppe zugeordnet sind, kann – und sollte – anhand der entsprechenden Produktgruppen-Information und Betriebsanweisung informiert werden.

quelle:

Beispiel für die Nutzung eines Produktcodes:

Frage: Welche Reinigungsmittel gehören zur Ausstattung eines Haushalts?

Antwort: Zur Minimalausstattung gehören Geschirrspülmittel, Allzweckreiniger, Scheuermilch, WC- und Badreiniger.
Abhängig von der Verschmutzungsart  und von der Oberfläche können weitere Reinigungs- und Pflegemittel sinnvoll sein.

Haltbarkeit von Reinigungsmittel

Frage: Wie lange kann man Reinigungsmittel verwenden?

Antwort: Produkte, die einen lagerbedingten Verlust an Wirkungskraft haben, besitzen ein Ablaufdatum auf der Verpackung. Nach diesem Datum ist die Wirkung der Reinigungsmittel nicht mehr gewährleistet. Soweit kein Haltbarkeitsdatum angegeben ist, sind die Produkte verwendbar, bis sichtbare Produktveränderungen auftreten.

Schuhequietschen

Frage: Nach dem Putzen quietschen die Schuhe beim Begehen des Fußbodenbelages (z. B. aus Kunststoff, Linoleum oder Keramikfliesen). Was ist die Ursache?

Antwort: Die vollständige Entfernung von fetthaltigem Schmutz oder von einer Pflegeschicht auf dem Fußboden kann die Ursache des Quietschens sein.

Laufstraßen

Frage: Wie reinige ich einen Fußboden, der Laufstraßen zeigt?

Antwort: Bei Hartböden (z. B. keramischen Fliesen, Steinplatten), die häufig mit Pflegemitteln behandelt worden sind, können an besonders beanspruchten Stellen Pflegefilme abgenutzt sein. Zur Reinigung müssen alte Pflegefilme ganzflächig auf dem gesamten Boden entfernt werden. Hierfür sollten Tische, Stühle, kleine Schränke usw. aus dem Raum entfernt werden.
Bei elastischen Bodenbelägen (z. B. Linoleum, PVC, Laminat, Holz) müssen die entsprechenden Beläge zusätzlich wieder eingepflegt werden (vorzugsweise mit wasserlöslichen Produkten).

Microfasertücher I

Frage: Wie pflege ich Microfasertücher? Was muss ich beim Waschen beachten?

Antwort: Microfasertücher sollten regelmäßig in einem feinmaschigen Wäschenetz gewaschen werden. Wenn die Tücher in der Küche verwendet werden, dann sollten sie mit einem 60 °C-Waschprogramm und einem Textilwaschmittel gewaschen werden.
Kein Weichspüler verwenden und nicht in den Trockner geben!

Microfasertücher II

Frage: Hersteller von Microfasertüchern empfehlen beim Einsatz dieser Tücher, keine Reinigungsmittel zu verwenden. Stimmt das?

Antwort: Bei leichter Verschmutzung bzw. täglicher Unterhaltsreinigung ist i.d.R. kein Reinigungsmittel notwendig, eventuell nur ein Tropfen Spülmittel um die Oberflächenspannung des Wassers zu reduzieren. Bei stärkerer Verschmutzung geht es oft nicht ohne Reinigungsmittel.

Streifen beim Fensterreinigen

Frage: Großflächige Fensterscheiben zeigen nach dem Putzen und Trocknen Streifen. Was mache ich falsch?

Antwort: Eventuell wurde
- zu viel oder ein ungeeignetes Reinigungsmittel verwendet.
- zu wenig Reinigungsmittel für den Verschmutzungsgrad verwendet.
- die Reinigungslösung nicht rechtzeitig gewechselt.
- die Fensterrahmen vor dem Putzen der Glasscheiben nicht richtig gereinigt, sodass Schmutz von den Rahmen wieder auf die Scheiben gelangte.

Praktische Tipps:
- Die Scheibe gründlich reinigen (Insektenkot haftet oft sehr stark und hinterlässt beim Abziehen Streifen). Einwaschen – wirken lassen und nochmals nachwaschen (mit einem Schwamm mit weichem Pad).
- Nach jedem Absetzen des Abziehers die Gummilippe abwischen.
- Die Gummilippe nur im nassen Bereich ansetzen.

Fensterreinigen mit Zeitungspapier

Frage: Ist zum Fensterreinigen Zeitungspapier zu empfehlen?

Antwort: Nein! Besser sollte ein Abzieher oder Glasreiniger in Verbindung mit einem saugfähigen Tuch benutzt werden.

Fensterreinigen bei Sonnenschein

Frage: Ist es sinnvoll, Fenster bei Sonnenschein zu putzen?

Antwort: Ist möglich. Die Fenster dürfen jedoch vor dem Abziehen nicht antrocknen

Reinigungsmittel aus dem Haushalt

Backpulver

Frage: Ist Backpulver zur Schimmelentfernung auf verputzten Wänden oder in Fliesenfugen geeignet?

Antwort: Nein! Backpulver enthält meist auch Mehl oder Stärke als Trennmittel, was den Schimmelpilzen als Nahrung dient.

Zeitungspapier

Frage: Ist zum Fensterreinigen Zeitungspapier zu empfehlen?

Antwort: Nein! Besser sollte ein Abzieher oder Glasreiniger in Verbindung mit einem saugfähigen Tuch benutzt werden.

Buttermilch

Frage: Ist Buttermilch zur Reinigung von Fliesenfugen geeignet?

Antwort: Nein! neben dem geringen Anteil an verdünnter Milchsäure enthält Buttermilch auch Fett und Eiweiß. Wenn diese Stoffe auf den Fliesenfugen zurückbleiben, dann bilden sie in feuchter Umgebung einen Nährboden für Schimmelpilze.

Essig

Frage: Ist Essig zur Entkalkung von Geräten zu empfehlen?

Antwort: Nein! Essig kann Metall- und Kunststoffteile angreifen.
Immer Herstellerhinweise der Gerätehersteller beachten!

Weichspüler

Frage: Ist Weichspüler als Pflegemittel für Fußbodenbeläge Laminat geeignet?

Antwort: Nein. Weichspüler enthält kationische Tenside, die sich an der Fußbodenoberfläche anlagern und zunächst einen Pflegeeffekt geben. Nach kurzer Zeit sind dann auf dem Boden sogenannte „Laufstraßen“ an den Stellen zu erkennen, über die häufig gelaufen wird. Die kationischen Tenside lassen sich mit den für Laminat geeigneten Reinigungsmitteln nur relativ schwer entfernen.

Zur Küche

Putzstreifen auf Fliesen

Frage: Was kann ich gegen Putzstreifen auf Fliesen tun?

Antwort: Putzstreifen sind in der Regel Rückstände von Schmutz oder Reinigungsmitteln, meistens beides. Daher unbedingt gemäß den Angaben auf der Verpackung des Reinigungsmittels dosieren: Bei leichter Verschmutzung das Reinigungsmittel geringer dosieren, bei sehr starken Verschmutzungen mehr Reinigungsmittel verwenden.

In der Küche mit einem Fettlöser (z. B. Spülmittel oder Allzweckreiniger) die Fliesen gut einwaschen, wirken lassen und den gelösten Schmutz abwaschen. Anschließend mit einem gut ausgewrungenen und gefalteten Tuch (z. B. Mikrofasertuch) nachreiben.

Kühlschrankreinigen

Frage: Ist es sinnvoll, den Kühlschrank nach dem Reinigen nochmals mit Essig auszuwischen?

Antwort: Das ist nicht notwendig, es sei denn, der Geruch nach Essig wird gewünscht.

Glaskeramik-Kochfelder mit Scheuermilch reinigen

Frage: Kann man zur Reinigung eines Kochfeldes aus Glaskeramik (z. B, Ceran®) auch Scheuermilch zur Entfernung von hartnäckigen Verschmutzungen empfehlen?

Antwort: Nicht generell. Für Glaskeramik-Kochfelder sollten besser Spezialreinigungsmittel für Glaskeramik verwendet werden, die zusätzlich einen Schutz für das Glaskeramik-Kochfeld vor Wiederanschmutzung bieten.

Alternativ zuerst auf das Kochfeld ein nasses Tuch 5 Minuten auflegen. Kochrückstände lassen sich somit zum größten Teil ohne Reinigungsmittel und Mechanik beseitigen.

Arbeitsplatte desinfizieren

Frage: Ist es sinnvoll die Arbeitsplatte in der Küche zu desinfizieren?

Antwort: Dies ist in der Regel nicht erforderlich. In einzelnen  Fällen, z. B. wenn die Arbeitsplatte direkten Kontakt mit Geflügel-Abtauwasser, rohem Ei oder Fleisch hat, kann eine Desinfektion sinnvoll sein. Nach dem Desinfizieren unbedingt mit klarem Wasser nachspülen!
TIPP: Sinnvoller ist in diesen Fällen die Verwendung eines Schneidbretts, das nach der Verwendung gründlich gereinigt wird.

Arbeitsplatte aus Kunststoff

Frage: Arbeitsplatten aus Kunststoff mit Strukturoberfläche: Wie reinige ich diese effektiv und hygienisch?

Antwort: Geschirrspülmittel oder Küchenreiniger mit weicher Bürste oder Schwamm verwenden. Ggf. eignet sich auch Scheuermilch in Verbindung mit einem Tuch.

Backofenreiniger

Frage: Gibt es Alternativen zu einem Backofenreiniger?

Antwort: Bei eingebrannten Verkrustungen: Nein!
Bei frischen Verschmutzungen: Ja, zum Beispiel Spülmittel oder andere Fettlöser. Eine sofortige Reinigung verhindert u. U. das Einbrennen der Verkrustungen.
Einige Herde haben eine sogenannte Pyrolyse-Reinigungsfunktion, wodurch der Backofen auf über 300 °C erhitzt wird und sich die Anschmutzungen lösen. Dafür wird aber sehr viel Energie benötigt.
TIPP: Der Verschmutzung durch Auslegen des Backofens mit z. B. Alufolie vorbeugen.

Edelstahlspüle mit Scheuermilch reinigen

Frage: Kann ich für die Edelstahlspüle Scheuermilch verwenden, ohne das Material zu schädigen?

Antwort: Ja. Scheuermilch ist für die Reinigung der Spüle geeignet.

Gebürstete Edelstahloberfläche pflegen

Frage: Wie pflege ich Oberflächen aus gebürstetem Edelstahl (z.B. Kühlschrank)?

Antwort: Mit einem gut ausgewrungenen und gefalteten Mikrofasertuch in Walzrichtung ohne Reinigungsmittel abwischen.
Alternativ: Gereinigte Oberfläche mit weichem Tuch und Pflegemittel für Edelstahl behandeln. Keinen Scheuerschwamm verwenden!

Fettbelag auf Küchenmöbel

Frage: Welches Mittel setzt man sinnvollerweise ein, um Fettbeläge auf Küchenmöbeln zu entfernen?

Antwort: Küchenreiniger bzw. Allzweckreiniger gegen Fettschmutz. Bitte immer Materialverträglichkeit und Gebrauchsanweisung auf der Verpackung des Reinigungsmittels beachten.

Toilette

Fliesenfugen I

Frage: Die Fliesenfugen in der Dusche werden bröselig. Was kann die Ursache hierfür sein?

Antwort: Möglicherweise ist die Fugenmasse falsch verarbeitet worden. Bereits beim Auftragen des Fugenmörtels ist es sehr wichtig, auf eine sorgfältige, ordnungsgemäße Verarbeitung zu achten, damit die Fuge ihre optimale Endfestigkeit erreicht. Innerhalb der Aushärtungsphase – ca. 14 Tage für normal abbindende Produkte und ca. 5 Tage für schnell abbindende Produkte, wenn nicht vom Hersteller anders angegeben – darf das Fugenmaterial nicht mit säurehaltigen Mitteln in Berührung kommen. Während dieser Zeitspanne darf der Keramikbelag nur mit reinem Leitungswasser gereinigt werden.

Fliesenfugen II

Frage: Was kann ich vorbeugend gegen das Bröseln von Fliesenfugen tun?

Antwort: Bei Verwendung von säurehaltigen Reinigungsmitteln sind die Fugen unmittelbar vorher mit Leitungswasser zu nässen, um ein Eindringen des Reinigungsmittels in die Fugen zu vermindern. Die Einwirkzeit des säurehaltigen Reinigungsmittels auf die Fugen ist auf ein Minimum zu  beschränken: bei leichteren Ablagerungen bis zu einer Minute, bei starken Ablagerungen bis zu 5 Minuten. Das Reinigungsmittel ist danach mit klarem Leitungswasser abzuwaschen. Fugen nicht zusätzlich mit Scheuermitteln oder -schwämmen behandeln. Unter Umständen empfiehlt es sich bei hartnäckigen Verschmutzungen, das Reinigungsmittel auf ein Tuch aufzubringen und damit die verschmutzten Bereiche zu reinigen. Ggf. muss der Reinigungsvorgang wiederholt werden.

Acrylbadewanne/-duschkabine reinigen

Frage: Wie reinige ich schonend eine Acrylbadewanne oder Duschkabine?

Antwort: Bei Kunststoffen wie Acrylglas oder Polycarbonat können Spannungsrisse auftreten. Daher sollten zur Reinigung nur spezielle Badreinigungsmittel eingesetzt werden, die für diese Materialien geeignet sind. Möglichst Acrylfläche sofort nach Gebrauch reinigen.

WC-Becken und WC-Reiniger

Frage: Kann ich das WC-Becken schädigen, wenn ich WC-Reiniger länger oder über Nacht einwirken lasse?

Antwort: Bei Keramik: Nein!

5. Juli 2010  Kategorie:   Informelles und Aktuelles

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

Vollzitat:

“Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600)”

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1). Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch

tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,

von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie

Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Allgemeine Pflichten

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare

Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. Wasch-und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. (2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit Wasch-und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so wenig Wasch-und Reinigungsmittel und so wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt werden. (3) Wasch-und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch-und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft hat.

§ 4 Abbaubarkeit von Tensiden

(1) Es ist verboten, tensidhaltige Wasch-und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1Satz 1 oder für derartige Wasch-und Reinigungsmittel bestimmte Tenside in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige aerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht einer dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate entspricht, die nach einer dort jeweils genannten entsprechenden Prüfmethode zu messen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der Artikel 3 Abs. 1 Satz 2und Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer nach Artikel 5 Abs. 4der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erteilten Ausnahmegenehmigung. (2) Es ist verboten, Wasch-und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 inden Verkehr zu bringen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen enthaltenen anionischen und nichtionischen Tenside nicht einer Rate von mindestens 80 vom Hundertentspricht, die nach der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unter Ziffer 3genannten Prüfmethode zu messen ist.

§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen

(1) Es ist verboten, Wasch-und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2festgesetzten Höchstmengen überschreitet. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen DesBetriebs von Abwasseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch-und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzulegen.

§ 6 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch-undReinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Regelungen der §§ 4 und 5 hinaus das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch-und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und das Inverkehrbringen von Wasch-und Reinigungsmitteln zu beschränken.

§ 7 Anhörung beteiligter Kreise

In den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaftzuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören. § 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe

(1) Wasch-und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung(EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13bis 15 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt. (2) Hersteller von Wasch-und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1und 2 Nr. 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung(EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch-und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Angabe der Wasserhärtebereiche

(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen. (2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

(1) Hersteller von Wasch-und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16eAbs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Datenentsprechend. Die Informations-und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations-und Behandlungszentren für Vergiftungen undmedizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden. (2) Für ab dem 8. Oktober 2005 bis zum 4. Mai 2007 erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebrachte Wasch-und Reinigungsmittel gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Datenblatt bis zum 4. Juli 2007 zu übermitteln ist. (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch-und Reinigungsmittels mit. Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes. (4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 bis 3der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Härtebereich weich weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, Härtebereich mittel 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, Härtebereich hart mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.

§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken

§ 11 Verzeichnis anerkannter Labors

Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der nach der Verordnung (EG) Nr.648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.648/2004 befähigt und befugt sind, und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften regelmäßig über eingetretene Änderungen. § 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

(1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von Wasch-und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt wertet diehierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, sowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Landesbehördenüber die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse der Auswertungen nach Satz 2. (2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Abs. 1, 3 und5, Artikel 8 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.Das Umweltbundesamt unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über den Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

§ 13 Überwachung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. (2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur Überwachung notwendigen Proben von Wasch-und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller oder Händlerunentgeltlich entnehmen. (3) Hersteller und Händler haben den von der zuständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs-und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt. (4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu gestatten. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragenverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

§ 14 Behördliche Anordnungen

(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind. (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch-und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriftender Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamtdas Inverkehrbringen dieses Wasch-und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oderbesonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung.

§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Wasch-und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt, entgegen § 8 Abs. 2 ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 oder Abs. 2, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks, einer Anlageoder eines Raumes nicht gestattet, entgegen § 13 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung nicht gestattet, einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1)verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

§ 16 Kosten

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr.648/2004 Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

zitiert von GhGz

2. Juli 2010  Kategorie:   Informelles und Aktuelles

Wasser kostet nicht nur in Bezug auf die verbrauchte Menge, sondern insbesondere die Erwärmung fällt kostenmäßig stark ins Gewicht. Immer mehr Gemeinden und Betriebe rüsten deshalb ihre Wasserentnahmestellen um, beispielsweise mit dem Sortiment des Schweizer Marktführers Neoperl AG in Reinach AG. Dessen wassersparende Mischdüsen an den Armaturen vermeiden rund die Hälfte der Wasser- und Aufbereitungsenergiemenge. Ähnlich verhält es sich mit den Durchflussmengenreglern an Duschen, die den Minutenverbrauch je nach Modell auf zwölf Liter pro Minute reduzieren. Die Installation ist einfach und kann ohne Werkzeug vom Hausmeister selbst durchgeführt werden. Laut Auskunft der Fa. Neoperl stammt ihre Kundschaft aus allen Firmenkategorien. Lediglich bei den Betrieben spürt man noch eine gewisse Zurückhaltung, wahrscheinlich, weil Luxus mit einer gewissen Bereitschaft zur Verschwendung einhergeht. Doch auch hier ist ein Umdenken festzustellen, denn dank der modernen Technik habe Wassersparen nicht länger mit Komfortverlust zu tun. Die praktischen Spardüsen an den Wasserhähnen imponieren übrigens . Neoperl hat deshalb inzwischen diebstahlsichere Wassersparmischdüsen entwickelt, die nur mit einem Spezialschlüssel entfernt werden können.