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23. Juni 2010  Kategorie:   Kurioses Reinigung

Was kann man als Vermieter oder Hausbewohner tun, wenn ein Mieter des Hauses sich an der Reinigung der Gemeinschaftsräume nicht beteiligt?
Auskunft über die Rechtslage gibt dazu in erster Linie der Mietvertrag. Ist dort vereinbart, dass die Mieter Treppenhaus und Flure selber putzen, sind sie zur Säuberung verpflichtet.
Die Einzelheiten sind in Absprache, oder falls keine Einigung zustande kommt, per Hausordnung durch den Vermieter festzulegen.
Weigert sich ein Mieter trotz mehrmaliger Aufforderung die Reinigung zu übernehmen, rechtfertigt dies trotzdem keine Kündigung durch den Vermieter. Ausnahme: Wenn die permanenten Reinigungsverstöße den Hausfrieden erheblich stören. In einem solchen Fall käme eine Kündigung des Mietvertrages in Betracht.

Ist im Mietvertrag schriftlich festgehalten, dass „bei Nichtausführung der Treppenhausreinigung eine vom Vermieter beauftragte Ersatzperson oder ein Reinigungsunternehmen diese Aufgabe erledigen kann”, so muss der Mieter die Kosten für die Reinigung im Fall der Fälle übernehmen. Steht hingegen nichts dergleichen im Vertrag kann der Vermieter nur eine Abmahnung schicken.

Im Mietvertrag kann aber auch von vornherein geregelt werden, dass die Treppenhausreinigung Sache des Vermieters ist. Dann kann der Vermieter zusätzlich vereinbaren, dass die Reinigungskosten als Betriebskosten abgerechnet werden.
AG Wiesbaden Az.: 91 C 2213/99